VG Würzburg: offensichtlicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf der Beauftragung für den Betrieb einer Corona-Teststelle, gesetzlich vorgesehene Aufhebungsmöglichkeit, Widerrufsvorbehalt, kein nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für Beauftragung, keine Unzuverlässigkeit, Abstellen auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Person, Verweis auf Führungszeugnis nicht ausreichend, Länger zurückliegende leichte Straftat, Mängel beim Teststellenbetrieb nach Feststellung behoben
Beschluss vom 10.02.2023 – W 8 S 23.92